Legalisierung - Legalisation

Legalisierung von Dokumenten – Legalisation mit Visa Service: Professionell, schnell, einfach und weltweit

Visa-Service legalisiert alle Dokumente für Sie!

Wir kümmern uns gerne um die Legalisation ihrer Zeugnisse, Urkunden, Geschäftsdokumente und weiterer Unterlagen.
Durch unsere offizielle Registrierung bei Behörden- und Botschaftengänge können wir ihre Dokumente problemlos und schnell beglaubigen lassen.

Warum VISA-SERVICE Berlin?

  • Unkomplizierte, termingerechte und garantierte Beglaubigung oder Legalisation von Urkunden- Dokumenten
  • Weltweite Auftragsbearbeitung durch digitale, verschlüsselte Prozesse
  • Persönliche Beratung und Klärung aller notwendigen Schritte
  • Umfangreiches Netzwerk zu Botschaften, Behörden und Konsulaten

Für welches Land benötigen Sie eine Beglaubigung , Apostille , Legalisierung ?

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Geschäftliche Dokumente:

Dokumente juristischer Personen (Firmen)

(z.B. Vollmachten, Verträge, Handelsregisterauszüge, etc.)

Geschäftsdokumente

(Ursprungszeugnisse & Handelsrechnungen, Zertifikate)

Persönliche Dokumente:

Ausbildungsnachweise

(Zeugnisse, Meisterbriefe, Diploma, Promotionsurkunden, etc.)

Personenstandsdokumente

(Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, etc.)


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Apostille Auftrag

Apostille Auftrag


Legalisierung von Dokumenten

Im internationalen Warenverkehr ( Import/ Export) ist die Legalisierung (Beglaubigung) von Dokumenten durch die jeweilige Botschaft häufig notwendig. Diese erledigen wir für Sie ebenso wie Beglaubigungen bei folgenden Institutionen:

Auch bei der Legalisierung von privaten Urkunden (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunden) und Zeugnissen (z.B. Diploma oder Meisterbriefe) zur Verwendung im Ausland sind wir Ihnen behilflich.

Die Vorschriften zur Dokumentenlegalisierung der jeweiligen Ausländische Vertretung in Deutschland sowie das Formular zur Auftragserteilung an den VSB VISA SERVICE  finden Sie unter der “Dokumenten-Download”.

Legalisierung von Dokumenten

Für eine Menge von Staaten gelten besondere Einreisebestimmungen. Zum Beispiel müssen so die von der zuständigen IHK beglaubigten Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse häufig von der jeweiligen Botschaft des Einreiselandes noch zusätzlich legalisiert werden.

VISA SERVICE kann Ihnen hier ebenfalls die Durchführung der durch die jeweiligen Botschaften vorgeschriebenen Legalisierungen und Beglaubigungen von Urkunden, Vollmachten, Export- und Frachtdokumenten abnehmen und Ihre Dokumente sowohl zügig, als auch zuverlässig legalisieren lassen.

Vorbeglaubigung

Einige Dokumente können nicht durch die IHK beglaubigt werden. Diese müssen vor der Legalisierung durch die Botschaft oftmals durch einen Notar beglaubigt und dessen Unterschrift im Anschluss daran vom zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden.

Eventuell vorgeschriebene Überbeglaubigungen von Vollmachtserklärungen, Verträgen und anderen Urkunden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) können wir ebenfalls für Sie übernehmen. Nach vorheriger Absprache sind ebenfalls Beglaubigungen durch die IHK möglich.

Von vielen arabischen Ländern wird im Vorfeld der Legalisierung eine Bestätigung durch die GHORFA (Arabisch-deutsche Vereinigung für Handel u. Industrie) gefordert. Diese Bestätigung erhalten Sie durch unseren Service üblicherweise innerhalb von 24 Stunden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter Vorbeglaubigung.

Haager Konvention

Bei einer Vielzahl von Staaten entfällt für ausländische öffentliche Urkunden die Legalisierungspflicht. Hier findet die Haager Konvention von 1961 Gebrauch und das Dokument muss mit einer sogenannten „Apostille“ versehen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter Haager Konvention.

Die jeweils anfallenden Gebühren für die Legalisierung Ihrer Dokumente erhalten Sie bei uns auf Anfrage, da diese häufig vom gültigen Wechselkurs und dem auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Warenwert abhängig sind.

Sie können uns sowohl per E-Mail an info@visa-service.com, als auch telefonisch unter +493021 0036 24 erreichen.  Wir helfen Ihnen sehr gerne.

Vorbeglaubigung BfAA, Ghorfa, IHK

Ghorfa (Arab-German Chamber of Commerce and Industry)

Die Handelskammer für deutsche und arabische Unternehmen ist die Ghorfa (Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V.). Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist zuständig für die Vorlegalisation von Handelsdokumenten zur Verwendung in den arabischen Ländern. Jedes zur Vorlegalisation eingereichte Dokument ist gemäß den Vorschriften der Konsularabteilungen, welche die Legalisation vornehmen sollen, vorzubeglaubigen (z. B. durch IHK, Landgericht, BfAA etc.).

Nachstehend aufgeführte Länder verlangen die Vorbeglaubigung von Handelsdokumenten durch die Ghorfa:

Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien, VAE.

IHK Bestätigung

In einigen Ländern sind im internationalen Warenverkehr im Zusammenhang mit der Einfuhrabfertigung Bescheinigungen und Beglaubigungen auf Handelspapieren vorgeschrieben. Teilweise sind länderspezifische Besonderheiten, EG-Vorschriften und die nationalen deutschen Bestimmungen zu beachten.

Bei der Einfuhr von Waren verlangen die Behörden vieler Staaten amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bestätigt wurden. Nach der IHK-Bestätigung ist oftmals eine konsularische Legalisation zusätzlich vorgeschrieben. Ein Grund für eine IHK-Bestätigung kann aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten sein, wie beispielsweise im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften. In erster Linie handelt es sich bei den geforderten Dokumenten um Warenbegleitpapiere, wie Exportrechnungen, Proforma-Rechnungen, betriebliche Qualitäts- und Analysenzertifikate, Packlisten, Hersteller- / Ursprungserklärungen u.ä. Ebenfalls kann eine IHK-Bescheinigung, welche die IHK-Zugehörigkeit bestätigt, für internationale Aktivitäten der Firma wie Ausschreibungen, Registrierungen und Vertriebsmaßnahmen ausgestellt werden.

Für IHK-Bestätigungen gilt grundsätzlich:

  1. Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Gemeinschaft sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können dementsprechend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
  2. Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein.
  3. Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden.
  4. Vordatierungen sind unzulässig.
  5. Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK.

Beglaubigung Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(BfAA)

Das Bundesamt  (BfAA) wurde entsprechend Artikel 87 Abs. 3 des Grundgesetzes am 14. Januar 1960 durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Köln errichtet. Unter anderem gehört die Endbeglaubigung von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und die Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zu seinen Aufgaben.

Einige Länder verlangen die Endbeglaubigung von Dokumenten durch das Bundesverwaltungsamt, bevor diese durch die jeweilige konsularische Vertretung legalisiert werden können. Behördliche Bescheinigungen wie, z.B. Führungszeugnisse, müssen vom Bundesverwaltungsamt apostilliert werden.

Notarielle Vorbeglaubigung

Zu unterscheiden ist zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und der Beglaubigung von Abschriften.

  1. Beglaubigung von Unterschriften

Ist für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung durch das Gesetz vorgesehen, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die notarielle Vorbeglaubigung bestätigt also in Anwesenheit eines Notars, dass eine geleistete Unterschrift auch von der tatsächlichen Person geleistet wurde. Der Notar beglaubigt letztlich, dass die Unterschrift von der anwesenden Person tatsächlich geleistet wurde. Damit wird also nur bestätigt, dass die Unterschrift des Betreffenden echt ist. Nicht bestätigt wird der Inhalt des Dokumentes.

2. Beglaubigung von Abschriften

Hier bestätigt der Notar nicht die Unterschrift, sondern beglaubigt notariell, dass es sich bei der vorliegenden Abschrift um eine korrekte Abschrift des Originals bzw. der Hauptschrift handelt. Damit wird die Übereinstimmung beider Dokumente beglaubigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Diese Beglaubigung bescheinigt also nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.

Der Beglaubigungsvermerk enthält:

  • Die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt.
  • Die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht).
  • Den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.

Haager Konvention / Apostille

1961 taten sich in Den Haag mehrere Staaten in einem Vertrag zusammen, um eine Vereinfachung der Legalisation öffentlicher Dokumente zu erwirken. Für  all diese Staaten findet seitdem eine Dokumentenlegalisation ausschließlich mittels einer Apostille statt: ein offizieller Stempel der zuständigen Behörde, welcher die Echtheit des Dokuments und seine Rechtsgültigeit bestätigt, genügt da für.

Vertragsstaaten der Haager Konvention

Auf deutschen Dokumenten, die in den nachstehenden Vertragsstaaten vorgelegt werden, darf eine Apostille als einzige Form der Legalisation angebracht werden.

Andorra
Antigua u. Barbuda
Argentinien
Armenien
Australien
Bahamas
Bahrain
Barbados
Belarus
Belgien
Belize
Bosnien-Herzegowina
Botswana
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
Cookinseln
Costa Rica
Dominica
Ecuador
El Salvador
Estland
Fidschi
Finnland
Georgien
Großbritannien
Griechenland
Grenada
Honduras
Hong Kong
Island
Irland
Israel
Japan
Kaimaninseln
Kap Verden
Kasachstan
Kolumbien
Kroatien
Lesotho
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macao
Mazedonien
Malawi
Malta
Mauritius
Marshallinseln
Mauritius
Mexico
Monaco
Montenegro
Namibia
Nicaragua
Niederlande
Neuseeland
Niue
Norwegen
Oman
Panama
Peru
Polen
Portugal
Puerto Rico
Rumänien
Russland
St. Kitts and St. Nevis
St. Lucia
St. Vincent and Grenadines
Samoa
Sao Tome and Principe
San Marino
Schweden
Serbien
Seychellen
Slowakei
Slowenien
Südafrika
Südkorea
Spanien
Suriname
Swaziland
Schweden
Schweiz
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
Urugay
USA
Vanuatu
Venezuela
Zypern

Wenn Sie Ihre Dokumente in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens verwenden, benötigen Sie eine Apostille zum Nachweis der Echtheit offizieller Papiere. Eine Apostille ist ein offizielles Siegel der zuständigen Behörde, das die Echtheit und Rechtsgültigkeit Ihrer Dokumente bestätigt.

Die nachstehenden Dokumente können mit einer Apostille beglaubigt werden

  • Eidesstattliche Erklärungen
  • Handelsdokumente
  • Geburtsurkunden
  • Lebenspartnerschafts- u. Heiratsurkunden
  • Sterbeurkunden
  • Erklärungen
  • Offenbarungsunterlagen
  • Scheidungsurkunden
  • Ausfuhrnachweise
  • Ehefähigkeitszeugnisse
  • Gründungsurkunden
  • Namensänderungsurkunden
  • Ausländische Papiere
  • Übersetzungen deutscher Dokumente in andere Sprachen
  • Medizinische Unterlagen
  • Personalausweise
  • Notariatsurkunden
  • Reisepässe
  • Heimtierausweise
  • Bevollmächtigungen
  • Religiöse Dokumente
  • Deutsche Gerichtsunterlagen
  • Deutsche (Hoch-)Schulzeugnisse
  • Testamente

VISA SERVICE ist die Garantie für höchste Qualität und Zuverlässigkeit. Alle Prozesse in unserem Unternehmen sind streng geregelt. Unsere Experten sind in Aufgaben gut ausgebildet.

WICHTIGER HINWEIS:

Ab dem 25.05.2018 ist es gemäß EU-DSGVO zwingend erforderlich, dass für jede Dokumentenlegalisation eine schriftliche Datenübermittlung des Auftraggebers/Dokumenteninhabers in die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland beigefügt wird.

Hierfür klicken Sie bitte wahlweise für Unternehmen bzw. Privatpersonen auf einen der folgenden Buttons. Das Formular muss ausgefüllt und unterschrieben den für das jeweilige Bestimmungsland unten aufgeführten Dokumenten zusätzlich beigefügt werden.

 

 

 

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Rufen Sie uns unter 030 21003624 an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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